Diskussion:2.04.1 - Zeitbegrenzungen sind anpassbar

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Thomas Ernst, 20.02.18: Die Zeitangabe „diese Anforderung gilt nicht für alle Fälle, in denen die zeitliche Begrenzung länger als 20 Stunden beträgt" muss laut Absprache mit Detlef Girke „20 Minuten" lauten.

Johannes Fischer, 20.02.2018: Im BITV-/WCAG-Test wird der Prüfschritt (2.2.1a) tatsächlich bei einem Time Out später als nach 20 Minuten Inaktivität mit erfüllt bewertet. Ich halte dies allerdings für problematisch, da die WCAG 2.0 20 Stunden fordern. Der Software-Test hat die EN 301549, Kriterium 11.2.1.17 als Basis, welche identisch zum genannten WCAG-Kriterium 2.2.1 ist. Natürlich vereinfachen 20 Minuten den Test, ich finde persönlich aber 20 Minuten eigentlich zu kurz.

23.02.18, Thomas Ernst (Stiftung Pfennigparade): 20 Minuten mögen zu kurz sein. 20 Stunden sind aber nicht prüfbar.

09.03.18, Thomas Ernst (Stiftung Pfennigparade): Detlef Girke antwortete mit folgender Mail auf meine Anfrage:

„in der EN 301 549, Kapitel 11.17, steht übersetzt:

Für jede zeitliche Begrenzung, die von der Software festgelegt wird, gilt mindestens eines der folgenden:
- Abschalten: Der Benutzer darf die zeitliche Begrenzung abschalten, bevor er darauf trifft; oder
- Anpassen: Der Benutzer darf die zeitliche Begrenzung anpassen, bevor er darauf trifft, und zwar so weitreichend, dass es sich um die mindestens zehnfache Zeit der Standardeinstellung handelt; oder
- Ausweiten: Der Benutzer wird gewarnt, bevor die Zeit abläuft und bekommt mindestens 20 Sekunden Zeit, um die zeitliche Begrenzung mit einer einfachen Handlung auszuweiten (zum Beispiel: „Drücken Sie die Leertaste“) und der Benutzer darf die zeitliche Begrenzung mindestens 10 Mal ausweiten; oder
- Echtzeit-Ausnahme: Die zeitliche Begrenzung ist ein erforderlicher Bestandteil eines Echtzeit- Ereignisses (zum Beispiel einer Auktion) und es gibt keine Alternative zur zeitlichen Begrenzung; oder
- Unentbehrliche Ausnahme: Die zeitliche Begrenzung ist unentbehrlich und eine Ausweitung dieser würde die Handlung ungültig machen; oder
- 20-Stunden-Ausnahme: Die zeitliche Begrenzung beträgt mehr als 20 Stunden.

Das sollte man pragmatisch sehen: Es geht hier um zeitlich begrenzte Anzeigen und Eingabaufforderungen.
Man könnte das so deuten: Wenn eine Anzeige oder Eingabaufforderung einem 20 Stunden Zeit lässt, zu reagieren, dann ist das keine Barriere. Solch ein Szenario kann hier aber nicht gemeint sein. Denn selbst, wenn eine Eingabaufforderung einem nur 20 Sekunden Zeit lässt, sie zu verlängern, dann ist das schon in Ordnung. Es muss also um etwas anderes gehen. Das einzige, das mir in diesem Zusammenhang einfällt, sind Server-Timeouts.
Die Formulierung ist ja aus den WCAG 2.0 (siehe https://www.w3.org/Translations/WCAG20-de/#time-limits). Auch im BITV-Test steht das: http://testen.bitv-test.de/index.php?a=di&iid=19

Das mit den 20 Stunden hat in den letzten zehn Jahren ganz offenbar niemanden interessiert. Das Internet liefert keinerlei Hinweise darauf, wie man das prüfen kann. Selbst die Techniques liefern keinen Hinweis darauf, wie man das prüfen könnte. Aber weil für die Prüfung eigentlich kein Unterschied zum BITV-Test besteht, würde ich mir um die 20 Stunden in Zukunft einfach keine Gedanken machen. Oder beim W3C anklopfen :-)"