Diskussion:2.04.1 - Zeitbegrenzungen sind anpassbar: Unterschied zwischen den Versionen
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Thomas Ernst, 20.02.18: Die Zeitangabe „diese Anforderung gilt nicht für alle Fälle, in denen die zeitliche Begrenzung länger als 20 Stunden beträgt" muss laut Absprache mit Detlef Girke „20 Minuten" lauten. | Thomas Ernst, 20.02.18: Die Zeitangabe „diese Anforderung gilt nicht für alle Fälle, in denen die zeitliche Begrenzung länger als 20 Stunden beträgt" muss laut Absprache mit Detlef Girke „20 Minuten" lauten. | ||
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+ | Johannes Fischer, 20.02.2018: Im BITV-/WCAG-Test wird der Prüfschritt (2.2.1a) tatsächlich bei einem Time Out später als nach 20 Minuten Inaktivität mit erfüllt bewertet. Ich halte dies allerdings für problematisch, da die [https://www.w3.org/Translations/WCAG20-de/#time-limits-required-behaviors WCAG 2.0] 20 Stunden fordern. Der Software-Test hat die EN 301549, Kriterium 11.2.1.17 als Basis, welche identisch zum genannten WCAG-Kriterium 2.2.1 ist. Natürlich vereinfachen 20 Minuten den Test, ich finde persönlich aber 20 Minuten eigentlich zu kurz. |
Version vom 20. Februar 2018, 15:18 Uhr
Thomas Ernst, 20.02.18: Die Zeitangabe „diese Anforderung gilt nicht für alle Fälle, in denen die zeitliche Begrenzung länger als 20 Stunden beträgt" muss laut Absprache mit Detlef Girke „20 Minuten" lauten.
Johannes Fischer, 20.02.2018: Im BITV-/WCAG-Test wird der Prüfschritt (2.2.1a) tatsächlich bei einem Time Out später als nach 20 Minuten Inaktivität mit erfüllt bewertet. Ich halte dies allerdings für problematisch, da die WCAG 2.0 20 Stunden fordern. Der Software-Test hat die EN 301549, Kriterium 11.2.1.17 als Basis, welche identisch zum genannten WCAG-Kriterium 2.2.1 ist. Natürlich vereinfachen 20 Minuten den Test, ich finde persönlich aber 20 Minuten eigentlich zu kurz.